Aktuelle Grösse: 100%
Satzung des Dialyseverband Sachsen e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07. April 1991, geändert bei Wiederaufnahme der Gründungsversammlung am 01. März 1992
1. Name des Verbandes
Der Verband führt den Namen Dialyseverband Sachsen (e.V.) - Gemeinnütziger Verein -
Kurzfassung: DVS
Der DVS ist Mitglied im Verband "Bundesverband Niere" e.V. .
Der DVS ist in das Vereinsregister der Stadt Leipzig (Registergericht, Angerstr. 40/42, 0-7033 Leipzig) eingetragen.
2. Sitz des Verbandes
Der Sitz des DVS ist Leipzig.
Postadresse : c/o Annegret Bresch
Windmühlenweg 5A
0-7282 Bad Düben
Tel. 034243 22235
3. Ziele und Aufgaben des Verbandes
Der DVS ist die allgemeine Interessenvertretung seiner Mitglieder und nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten Einfluß auf Politik, Gesetzgebung und Öffentlichkeit. Er entwickelt dazu Initiativen, die zur Erfüllung seiner Ziele und Vorhaben, welche im Programm verankert sind, führen sollen.
Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, zur Förderung seiner Mitglieder.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der DVS nimmt insbesondere Einfluß auf :
- eine Verbesserung der Lebensqualität aller Dialysepatienten durch eine Verbesserung der sozialen und psychosozialen Lebens- und Behandlungsbedingungen;
- die Information, Beratung und Betreuung zu allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den vielfältigen Problemen der Erkrankung stehen.
4. Mitgliedschaft
4.1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
- eingetragene oder nicht eingetragene Interessenvereinigungen Nierenerkrankter im prädialytischem Stadium und von Dialysepatienten (gleich in welcher Form der Behandlung), von Nierentransplantierten und von Angehörigen;
4.2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können werden:
- andere als unter Punkt 4.1. genannte juristische und natürliche Personen, wenn sie die Satzung des Verbandes anerkennen und bereit sind, den Verband zu unterstützen.
4.3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
4.4. Sie endet durch:
- freiwilligen Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres in schriftlicher Form
- Ausschluß und Streichung von der Mitgliederliste
5. Struktur
Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand,
b) die Delegiertenkonferenz
6. Der Vorstand und die Arbeitskreise
6.1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden und 6 Vorstandsmitgliedern, wovon eines die Funktion des Stellvertreters ausübt und jeder einen Arbeitskreis verantwortlich leitet:
AK 1 Organisation und Kasse
AK 2 Öffentlichkeitsarbeit
AK 3 Recht und Soziales
AK 4 Medizin und Organspende
AK 5 Kinderdialyse
AK 6 Urlaubsdialyse
Die Arbeitskreise dienen der Intensivierung der Arbeit des Verbandes.
6.2. Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz gewählt und amtiert für die Dauer von 2 Jahren. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder.
6.3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden je nach Notwendigkeit, mindestens jedoch 2 x jährlich, einberufen werden. Ein Vorstandsbeschluß ist gültig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.
7. Die Delegiertenkonferenz
7.1. Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenkonferenz statt.
Sie wird einmal im Jahr, oder wenn es im Interesse des Verbandes ist , vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat rechtzeitig, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Benennung der Delegierten erfolgt durch die jeweiligen Mitgliedervereinigungen und richtet sich nach der prozentualen Mitgliederstärke dieser, entsprechend dem Einladungsschlüssel, der vom Vorstand festgelegt wird.
In der Delegiertenkonferenz werden die Rechte der Mitglieder ausschließlich durch von Mitgliedern bestellte Vertreter (Delegierte) ausgeübt. Fördernde Mitglieder können als Gäste geladen werden. Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist zwingend einzuberufen, wenn die Einberufung von Mitglieds-Vereinigungen, die mindestens ein Drittel der Stimmen auf sich vereinen, unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
7.2. Die Aufgaben der Delegiertenkonferenz sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte der Arbeitskreise und des Kassenberichtes
- Festlegung der Höhe des an den Landesverband abzuführenden Anteils der
Mitgliedsbeiträge - Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlußfassung über notwendige Satzungsänderungen
- gegebenenfalls Beschlußfassung über Verbandsauflösung
7.3. Die Delegiertenkonferenz ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.
Zu Satzungsänderungen wird eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen benötigt.
Über die Delegiertenkonferenz und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens enthalten:
- Art und Zeit der Delegiertenkonferenz
- Name des Konferenzleiters
- Zahl der erschienenen Delegierten
- Tagesordnung
- Inhalt der Beschlüsse
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse
- Wortlaut der eventuellen Änderungen der Satzung
8. Rechtsform
Der Dialyseverband Sachsen e.V. ist juristische Person und wird im Rechtsverkehr vom Vorstand vertreten. Dabei bedarf die Vertretung jeweils zweier Mitglieder, wovon einer der Vorsitzende ist.
9. Finanzierung
Die Finanzierung des DVS erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge der Mitgliedervereinigungen, wobei sich der Beitrag nach der Zahl der dem Verband gemeldeten Mitglieder richtet
- Förderbeiträge von Fördermitgliedern, mindestens in Höhe der von der Delegiertenkonferenz festgelegten Mitgliedsbeiträge;
- Spenden
- Zuwendungen
- Einnahmen aus der Verbandsarbeit in der Öffentlichkeit.
10. Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur durch Beschluß der Delegiertenkonferenz mit Stimmenmehrheit von 2/3 aufgelöst werden. Das nach Auflösung vorhandene Vermögen des Verbandes wird dem Behindertenverband des Landes Sachsens zur zweckgebundenen Verwendung für die Dialysepatienten, Patienten im prädialytischem Stadium und Transplantierten des Landes Sachsen zur Verfügung gestellt.
